Unsere Satzung

Gründungs-Satzung der DONAMUS-Stiftung

§1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „DONAMUS“-Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in der Georg-Haccius-Straße 29d, 29320 Hermannsburg.

§2
Zweck
(1)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung und Pflege von hilfsbedürftigen Kindern in Afrika, insbesondere von AIDS-Waisenkindern, durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§ 3
Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Bankguthaben mit einem Zeitwert von insgesamt € 150.000,- zum 1. Juli 2004.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

§4
Organ
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Dieser Ersatz kann pauschaliert werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern des Stiftungsvorstands keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre.
Falls ein Mitglied des Vorstands ausscheidet, wählen die verbliebenen Mitglieder des Stiftungsvorstands eine(n) Nachfolger(in). Der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestellt und besteht aus folgenden Personen:

a) Pastor Dr. Reinhard Deichgräber………….(1. Vorsitzender)
b) Frau Irmela Sommer………………………(Stellvertretende Vorsitzende)
c) Frau Hildegard Danner……………………
d) Andreas Meyer…………………………….
e) Pastor Dr. Volker Keding………………….

(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsvorstand abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsvorstand für den Rest seiner Amtszeit durch Zuwahl selbst. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

Heutiger Sitz ist Munster.
Der Vorstand setzt sich aktuell zusammen aus den folgenden Personen:

vgl. Impressum